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Weiterbildung während der Covid-Kurzarbeit | WIFI Blog

Die Sozialpartner haben sich mit der österreichischen Bundesregierung darauf geeinigt, die Covid-Kurzarbeit aufgrund der angespannten Wirtschaftslage durch Corona bis 31. März 2021 zu verlängern. Die Einigung sieht auch eine Schulungverpflichtung für ArbeitnehmerInnen vor – Betriebe erhalten attraktive Förderungen für Maßnahmen der betrieblichen Aus- und Weiterbildung.

Hier die Regelungen in aller Kürze:

  • Es besteht eine verpflichtende Bereitschaft zur Aus-, Fort- und Weiterbildung für ArbeitnehmerInnen und Lehrlinge in kurzarbeitsbedingter Ausfallsszeit.
  • Förderungen beziehen sich auf Schulungen innerhalb der Kurzarbeitsphase 3.
  • Antragstellungen sind ab 16.11.2020 möglich. Durch die rückwirkende Möglichkeit der Antragstellung sind auch Schulungen förderbar, die bereits vor der Antragstellung beginnen/begonnen haben.

Inhaltliche Regelungen:

  • Förderbar sind alle ArbeitgeberInnen mit einem bereits genehmigten Covid-19-Kurzarbeitsprojekt mit Beginn ab 1. Oktober 2020.
  • Der förderbare Personenkreis umfasst kurzarbeitende ArbeitnehmerInnen.
  • Förderbar sind Schulungsleistungen, die vom Arbeitgeber beauftragt und diesem in Rechnung gestellt werden.
  • Förderbare Kosten umfassen Kursgebühren, die von externen Schulungseinrichtungen in Rechnung gestellt werden (inklusive Prüfungsgebühren und Schulungsunterlagen) sowie Honorare von externen TrainerInnen.
  • Nicht förderbar sind Beratungskosten, Reisekosten, Unterbringungskosten sowie anfallende Spesen/Taggelder der TeilnehmerInnen.
  • Förderbare Schulungen sind arbeitsmarktbezogen, dauern mindestens 16 Maßnahmenstunden, sind überbetrieblich verwertbar und liegen innerhalb des Covid-19-Kurzarbeitszeitraums (1.10.2020 bis 31.03.2021).

Nicht förderbar sind:

  • ordentliche Studien und postgraduale Studien an Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen
  • Meetings, Tagungen, Konferenzen, Kongresse und Symposien
  • reine Produktschulungen
  • nicht arbeitsmarktorientierte Schulungen, z.B. Hobbykurse
  • Schulungen, die reine Anlernqualifikationen für einfache Tätigkeiten vermitteln, z.B. einfache Einschulungen an Maschinen
  • Schulungen mit einer Dauer von weniger als 16 Maßnahmenstunden
  • Individualcoaching

Die in Aussicht genommenen Schulungen sind so detalliert wie möglich zu beschreiben. Die Förderhöhe beträgt 60 % der anerkennbaren Schulungskosten. Eine Kostenbeteiligung der ArbeitnehmerInnen ist unzulässig.

Fotos:

Titelbild: Pixabay | Pete Linforth